Präambel

Die Kongregation der Franziskanerinnen von der Buße und der christlichen Liebe wurde 1835 von Catharina Damen in Heythuysen, Niederlande, gegründet und wuchs rasch zu einer internationalen Gemeinschaft heran.
Von der Gründung an sind die Schwestern bemüht, sich nach dem Beispiel des hl. Franziskus den Armen und Benachteiligten zuzuwenden und sich offen zu halten für menschliche Not. Sie sind tätig in der Gesundheitsfürsorge, in der Bildungs- und Erziehungsarbeit und im sozialen und pastoralen Bereich. Ihr Dienst ist von franziskanischen Grundwerten, die sich in den „Franziskanischen Leitlinien“ widerspiegeln, geprägt, wie:

  1. dem Handeln nach dem Evangelium,
  2. der Achtung und Ehrfurcht vor der Würde jedes Menschen,
  3. der Haltung der Geschwisterlichkeit allen Menschen und der gesamten Schöpfung gegenüber,
  4. dem Einsatz für den Schutz und die Entfaltung menschlichen Lebens,
  5. dem Bemühen um Versöhnung und Frieden, besonders im eigenen Umfeld,
  6. der Suche nach Gerechtigkeit und Wahrheit.

Um die Fortsetzung der Werke und der ihnen zugrunde liegenden franziskanischen Grundsätze auch in der Zukunft sicherzustellen, wollen die Franziskanerinnen von Nonnenwerth e.V. ihre Einrichtungen in der Rechtsform einer Stiftung führen. Die Werke sollen in der Stiftung nach franziskanischen Grundsätzen weitergeführt werden.

In Erinnerung an Angela von Cordier, die 1854 das franziskanische Leben und Wirken auf der Insel Nonnenwerth im Rhein begründet hat und deren Lebensgeschichte von Gottvertrauen und Ausdauer geprägt war, soll die Stiftung den Namen Angela von Cordier–Stiftung tragen.

Ihr Wort möge als Geleitwort über der Entwicklung der Stiftung stehen:

„Ich bin überzeugt, dass Gottes Hand uns bisher geleitet hat,
und Schritt für Schritt wird es weitergehen.
Ich weiß, dass alles in Gottes Hand ruht.“
Angela von Cordier

Vor diesem Hintergrund haben sich die Franziskanerinnen von Nonnenwerth e.V., vertreten durch S. Maria Lay (Vorsitzende/ Provinzoberin), S. Coleta Brienen (Vorstand) und S. Felicitas Lellinger (Vorstand), entschlossen, die Angela von Cordier- Stiftung zu gründen.

1 Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung trägt den Namen „Angela von Cordier-Stiftung”.
Sie hat ihren Sitz in Remagen.

(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige öffentliche und kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.

§ 2 Zweck der Stiftung

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgaben-
ordnung.

(2) Der Stiftungszweck ergibt sich aus dem Selbstverständnis und der Zielsetzung der Caritas als einer Wesensäußerung der katholischen Kirche in Ausformung und Fortschreibung der Intentionen der Stifterin mit ihren franziskanischen Grundsätzen.

(3) Der Stiftungszweck besteht in der Förderung von Werken der christlichen Nächstenliebe. Dies geschieht insbesondere durch die Förderung folgender Zwecke:

ÖffentlicheGesundheitspflege, Altenhilfe, Jugendhilfe, Behindertenhilfe, die Unterstützung von bedürftigen Personen , Bildung und Erziehung, Wissenschaft und Forschung, insbesondere im Bereich der Gesundheitspflege,die Unterstützung der katholischen Kirche vor allem durch Unterhaltung von Gotteshäusern, Erteilung von Religionsunterricht und Seelsorge.

Der Stiftungszweck wird erfüllt durch den Betrieb und die Unterhaltung von Einrichtungen auf den vorgenannten Gebieten, insbesondere durch Krankenhäuser, Altenheime, Jugendhilfeeinrichtungen, Einrichtungen der stationären und ambulanten Betreuung Behinderter und anderer bedürftiger Menschen, Krankenpflegeschulen sowie durch die Unterstützung wissenschaftlicher Vorhaben vor allem im Bereich der Gesundheitspflege.
Der Stiftungszweck wird außerdem erfüllt durch Gewährung von Zuwendungen für vorgenannte steuerbegünstigte Zwecke an andere steuerbegünstigte Körperschaften.

Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihres Zweckes einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs.1 S.2 der Abgabenordnung bedienen.

(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Line eigenwirtschaftliche
Zwecke.

(5) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Stiftungsvermögen

(1) Das Anfangsvermögen der Stiftung beträgt EUR 500.000,00 .

(2) Es ist beabsichtigt, das Vermögen der Stiftung durch Zuwendungen der Stifterin oder durch Zuwendungen Dritter, die ausdrücklich als Zustiftungen bestimmt werden, zu erhöhen.

(3) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.

(4) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks sowie zur Bestreitung der Kosten der Stiftung zu verwenden.

(5) Die Stiftung kann zur Erfüllung ihrer steuerbegünstigten Satzungszwecke Erträge einer Rücklage zuführen, sofern dies die steuerlichen Vorschriften zulassen.
Freie Rücklagen können im Rahmen des steuerlich Zulässigen gebildet werden.

(6) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht.

§ 4 Organe der Stiftung

  1. Organ der Stiftung ist der Vorstand.
  2. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Beirat eingesetzt werden.
    (3) Der Vorstand kann außerdem zur Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung Geschäftsführer als besondere Vertreter bestellen.

§ 5 Vorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen:

  1. mindestens einem und höchstens zwei von dem jeweiligen Provinzrat der Franziskanerinnen von Nonnenwerth ernannten Personen,
  2. zwei oder drei weiteren Personen. Diese werden bei der Errichtung der Stiftung von der Stifterin bestimmt. Später obliegt das Benennungsrecht dem Vorstand
    (2) Sofern der Provinzrat von seinem Benennungsrecht gemäss § 5 (1) a innerhalb von
    3 Monaten nach Ablauf der Amtszeit des oder der von ihm ernannten Mitglied(s/er)
    keinen Gebrauch macht oder sofern kein Provinzrat mehr besteht, geht das Benennungsrecht für die kommende Amtszeit auf die verbleibenden Vorstandsmitglieder über, die ein oder zwei Mitglieder wählen. Sofern ein Provinzrat besteht, ist dieser über die Wahl zu informieren.
    Nach Ablauf dieser Amtszeit gilt die Regelung in Satz 1 entsprechend.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt fünf Jahre.
Nach Ablauf des zweiten bis vierten Jahres der ersten Amtszeit der gemäss § 5 (1) b von der Stifterin bestimmten Vorstandsmitglieder scheidet jeweils eins dieser Mitglieder aus.
Die Reihenfolge wird durch das Los bestimmt.
Sofern nur zwei Mitglieder gemäss § 5(1) b bestimmt sind, gilt Satz 2 mit der Maßgabe,
dass nach Ablauf des dritten und vierten Jahres je eines der Mitglieder gemäss § 5 (1) b
ausscheidet.
Die verbleibenden Mitglieder wählen ein neues Mitglied. Wiederwahl ist möglich.
Die Mitglieder bleiben im Amt, bis Nachfolger berufen sind.
Ein Vorstandsmitglied darf bei seiner Bestellung nicht älter als 70 Jahre alt sein.

(4) Scheidet aus sonstigen Gründen ein Mitglied aus (z.B. durch Tod oder Rücktritt vom
Amt ), so tritt das neu gewählte Mitglied in die laufende Amtszeit des Ausgeschiedenen
ein.

(5) Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstands soll der katholischen Kirche
angehören, die übrigen Mitglieder können einer anderen christlichen Konfession ange-
hören. Die katholischen Mitglieder haben sich in der Lebensführung an den Grundsätzen der katholischen Glaubens- und Sittenlehre zu orientieren; von nicht katholischen christlichen Mitgliedern wird erwartet, dass sie die Wahrheiten und Werte des Evangeliums achten und dazu beitragen, sie in der Stiftung zur Geltung zu bringen.
Sämtliche Mitglieder müssen über die persönlichen und fachlichen Fähigkeiten verfügen, die sie zur Leitung und Vertretung der Stiftung befähigen.

(6) Die Mitglieder des Vorstands dürfen nicht zu gleicher Zeit in Anstellung der Stiftung
oder einer mit ihr verbundenen Einrichtung sein.

(7) Die Mitglieder des Vorstands haften der Stiftung nur für Schäden, die aufgrund vorsätz-
licher oder grob fahrlässiger Handlungen oder Unterlassungen entstanden sind.

(8) Die Mitglieder des Vorstands sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

(9) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Zuwendungen
aus den Erträgen der Stiftung. Sie können jedoch Aufwendungsersatz und eine
angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.

(10) Die Vorstandsmitglieder sollen während der Dauer des Vorstandsamtes nicht für ein anderes Unternehmen tätig werden, welches mit der Stiftung in direktem Wettbewerb steht.

§ 6 Rechte und Pflichten des Vorstands

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung
eines gesetzlichen Vertreters. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten die Stiftung
gemeinsam.

(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes Rheinland-Pfalz und im Rahmen der kirchlichen stiftungsrechtlichen Bestimmungen den Willen der Stifterin so wirksam wie
möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

  1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung der Bücher und der Aufstellung des Jahresabschlusses,
  2. die Beschlussfassung über die Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
  3. die Bestellung des Abschlussprüfers,
  4. die Errichtung eines Beirats,
  5. die Benennung und Abberufung der Beiratsmitglieder gemäss § 8,
  6. der Erlass einer Geschäftsordnung für den Beirat,
  7. die Bestellung besonderer Vertreter,
  8. der Erlass von Geschäftsordnungen für besondere Vertreter,

die Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder die Auflösung der Stiftung.

(3) Der Vorstand wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 7 Sitzungen des Vorstands

(1) Der Vorstand tritt, sooft dies erforderlich ist, mindestens aber einmal im Quartal, auf
Ladung des Vorsitzenden zusammen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
der Erschienenen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn, sofern er aus 3 Personen besteht, 2 seiner Mitglieder, sofern er
aus 4 oder 5 Personen besteht, 3 seiner Mitglieder bei der Beschlussfassung anwesend
sind. Bei Abstimmungen werden Stimmenthaltungen als Neinstimmen gewertet.

(2) Der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter lädt unter Angabe
der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zur Sitzung
ein. In Eilfällen kann die Frist auf drei Tage verkürzt werden.

(3) Über Angelegenheiten, die nicht in der Tagesordnung angegeben sind, kann der Vorstand nur beschließen, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand der Beschlussfassung widerspricht.

(4) Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen. Es muss die Tagesordnung,
die Ladungsfrist, die Namen der erschienenen Vorstandsmitglieder und als Ergebnis der
Beratung die gefassten Beschlüsse enthalten. Es ist vom Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter und einem weiteren Mitglied, das an der Sitzung teilgenommen hat, zu
unterzeichnen.

(5) Sofern alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind, kann ein Beschluss auch dadurch gefasst werden, dass telefonisch oder schriftlich im Umlaufverfahren abgestimmt wird. Der so zustande gekommene Beschluss ist in der nächsten Vorstandssitzung zu protokollieren.

§ 8 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus

  1. einer vom Provinzrat der Franziskanerinnen von Nonnenwerth bestimmten Person,
  2. bis zu vier weiteren Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die vom Vorstand benannt werden.

(2) Der Beirat berät den Vorstand in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.
Das Nähere bestimmt eine Geschäftsordnung.

(3) Über die Errichtung des Beirats entscheidet der Vorstand.

§ 9 Buchführung und Jahresabschluss, Tätigkeitsbericht

Die Stiftung führt eine doppelte kaufmännische Buchführung und stellt einen Jahresabschluss sowie einen Tätigkeitsbericht auf. Der Jahresabschluss ist jährlich unter Einbeziehung der Buchführung durch einen Wirtschaftsprüfer oder durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlussprüfer ) zu prüfen.

§ 10 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, bedürfen einer Mehrheit von 2/3 aller Vorstandsmitglieder. Der Beschluss bedarf der Genehmigung durch den Bischof von Trier als kirchliche Stiftungsaufsicht und durch die staatliche Aufsichtsbehörde. Dem zuständigen Finanzamt ist der Beschluss vorher anzuzeigen.

§ 11 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse

Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Vorstand
nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen.
Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder sowie der Genehmigung
durch den Bischof von Trier als Stiftungsaufsicht und durch die staatliche Aufsichts-behörde.
Vom zuständigen Finanzamt ist zuvor eine Auskunft über die Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 12 Auflösung der Stiftung

Der Vorstand kann über die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder sowie der Genehmigung durch den Bischof von Trier als kirchliche Stiftungsaufsicht und durch die staatliche Stiftungsaufsicht.
Der Beschluss ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

§ 13 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen nach Ausgleich aller Verbindlichkeiten an den Franziskanerinnen von Nonnenwerth e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Sollte der Anfallsberechtigte zum Zeitpunkt des Vermögensanfalls nicht mehr bestehen oder die subjektive Gemeinnützigkeit nicht mehr besitzen oder sollte er den Vermögensanfall ablehnen, fällt das Vermögennach Maßgabe eines Beschlusses des Vorstandes an eine andere Einrichtung der Franziskanerinnen von der Buße und der christlichen Liebe, und wenn dies nicht möglich sein sollte, an einen anderen katholischen, kirchlichen Träger zur Verwendung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke möglichst im Sinne dieser Satzung.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen in diesem Fall erst nach vorheriger Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 14 Aufsichtsrechte

Die Stiftung untersteht nach Maßgabe der staatlichen und kirchlichen Bestimmungen der Aufsicht der zuständigen Kirchenbehörde.

Remagen / Insel Nonnenwerth, den 27. Januar 2003,

Für die Franziskanerinnen von Nonnenwerth e.V.

S. Maria Lay (Vorsitzende / Provinzoberin), S. Coleta Brienen (Vorstand), S. Felicitas Lellinger (Vorstand)

Standort
Angela von Cordier – Stiftung

Insel Nonnenwerth
53424 Remagen
Deutschland

Telefon: 02228 / 60 09 – 0